Impfkomplikationen und deren Meldepflicht in der Schweiz

Schwere Impfkomplikationen sind in der Schweiz seit 1987 meldepflichtig. Impfende Ärzte müssen folgende Ereignisse an die Swissmedic melden, unabhängig davon, ob sie einen Kausalzusammenhang annehmen oder nicht.

Alle schweren Reaktionen und Ereignisse, welche:

  • innerhalb von 4 (bis 8) Wochen nach der Impfung auftreten, die der Hauptanlass für eine Arztkonsultation sind und die nicht eindeutig durch eine andere Ursache bedingt sind.

Meldepflichtig sind insbesondere:

  • ausgeprägte Lokalreaktionen,
  • systemische Reaktionen (z. B. Fieber ≥39°C, Urticaria),
  • Organreaktionen (z. B. Neuritis, Arthritis, Thrombopenie),
  • Reaktionen, die zu einer Hospitalisation, bleibenden Schädigungen oder Tod führen,
  • alle in der Packungsbeilage aufgeführten Ereignisse.

Nicht zu melden sind:

  • leichtere Reaktionen, wie Fieber <39° C,
  • begrenzte Lokalreaktionen,
  • Exantheme (Masern, Röteln),
  • leichte Kopfschmerzen oder Schwindelgefühle, ausser es wird eine unübliche Häufung solcher Reaktionen beobachtet.

Die Impfreaktion wird auf dem offiziellen Meldeformular gemeldet.

Meldeformular Swissmedic
Download: Formular von www.swissmedic.ch (pdf)